Häufige Fragen

Wann kommt zeitgemäße und berechtigte Zulassung für Brandklasse B bei F-500 Neuruppin Feuerlöschern?

Es werden nach DIN EN 3-7 die Eigenschaften, Leistungsanforderungen und Prüfungen für den Feuerlöscher festgelegt. Die normmäßige Festlegung dieser Punkte bezieht sich seither auf Löschmittel, die den passiven Löscheffekt von Schaum wie Trenn- und Deckeffekt auf einen zweidimensionalen Brand haben oder durch Inhibitionswirkung auf die Flammen einwirken. Außerdem ist festgelegt, dass die Vorrichtung, die bei der Prüfung auf Zulassung für die Brandklasse B eingesetzt wird, mit der brennbaren Flüssigkeit Heptan, die einen Flammpunkt von -7 Grad Celsius und bei Raumtemperatur einen Dampfdruck von 47,4 hPa hat, betrieben wird. Dabei wird die Flüssigkeit noch mit einer Wasservorlage versehen (in der Mischung von 2 Teile Heptan und 1 Teil Wasser). Hintergrund einer klar definierten Substanz ist auch die Reproduzierbarkeit durch eine jede Prüfstelle. Darum sind an sich solche Festlegungen sinnvoll.
Aber ein Löschmittel, das den SAFE-Effekt entwickelt und sogar dreidimensional löscht, ist bei dieser Prüfung nicht vorgesehen, da dieser Löscheffekt im Jahre 2007 noch nicht bekannt war. Hätte man z.B. anstelle von Heptan einen anderen aliphatischen Kohlenwasserstoff wie Nonan verwendet, wäre die Zulassungsprüfung bezüglich der möglichen Löschmittel anders ausgefallen. Seither ist die Löschwirkung bei Heptan stellvertretend für alle brennbaren Flüssigkeiten - gleichgültig bei welcher Temperatur ihr Flammpunkt liegt. Diese Tatsache ist diskussionswürdig, wenn man das neue Löschmittel F-500 EA mit seiner anderen Löschwirkung betrachtet. Zeitgemäße Änderungen und Anpassungen sind über die Normungsarbeit möglich, wie man auch für wasserlösliche brennbare Flüssigkeiten ergänzende Prüfungen geschaffen hat oder auch zusätzlich die Brandklasse F eingeführt hat. 

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